Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Aktuelle Regelungen
Zutritt zum Waldbad Rätzteich haben nur Personen, die ein negatives Corona-Testergebnis einer offiziellen Stelle (z.B. DRK-Testzentrum, Apotheke, o.ä.) vorweisen können, das beim Betreten nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Die Testpflicht gilt nicht für Personen,
(1) die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
(2) die von einer SARS-CoV-2-Infektion vollständig genesen sind.
Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung erfolgt ist und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom nach § 23 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist.
Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.
Ferner müssen die Gäste die Kontaktverfolgung nach § 6 der sächs. Corona-Schutz-Verordnung akzeptieren und ein entsprechendes Formular ausfüllen.
Um den Einlass ins Waldbad Rätzteich zu beschleunigen, können Sie das Formular zur Kontaktverfolgung gern schon beim Verlassen für Ihren nächsten Besuch mitnehmen oder einfach zuhause herunterladen, ausdrucken und ausgefüllt mitbringen.
Download Formular zur Kontaktverfolgung
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